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Abgrenzungsfragen zur Schrott-Umsatzsteuerverordnung
Zahlreiche Zweifelsfragen werden durch diese Information geklärt
Zu der mit in Kraft getretenen Schrott-Umsatzsteuerverordnung, BGBl. II Nr. 129/2007, sind zahlreiche Zweifelsfragen aufgetreten. Das BMF hat daher am zu diesen Fragen seine Rechtsauffassung mitgeteilt, wobei auch zahlreiche Beispiele angeführt sind. Im Folgenden wird diese Information wiedergegeben und erforderlichenfalls noch näher erläutert.
1. , GZ BMF-010219/0408, betreffend Auslegungsfragen zur Schrott-Umsatzsteuerverordnung
1.1. Allgemeines (zu § 1 der Verordnung)
Bei den von der Schrott-Umsatzsteuerverordnung, BGBl. II Nr. 129/2007, erfassten Umsätzen kommt es zum Übergang der Steuerschuld unabhängig davon, ob ein inländischer oder ausländischer leistender Unternehmer vorliegt und ob ein inländischer oder ausländischer Unternehmer Leistungsempfänger ist.
Zu einem Übergang der Steuerschuld kann es allerdings nur kommen, wenn eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Leistung erbracht wird.
Entsteht gar keine Steuerschuld, kann auch keine Steuer übergehen. Dies ist z. B. der Fall bei
• im Ausland ausgeführten Umsätzen,
• innergemeinschaftlichen Lieferungen,
• Ausfuhrlieferungen oder
• Umsätzen von Kleinunternehmern.
Erbringt ein pauschalierter Landwirt Leistungen im Sinne der Verordnung (z. B. er liefert ...