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ASoK 11, November 2017, Seite 421

Waffenrecht: Ausnahmebewilligung von Schalldämpfern zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz

Grundsätzlich sind nach dem Waffengesetz der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen mit Schalldämpfern verboten. Die Behörde kann jedoch verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse nachweisen, im Rahmen einer Ermessensentscheidung eine Ausnahmebewilligung für das Besitzen oder Führen solcher Schusswaffen erteilen. Vom Antragsteller ist dafür darzulegen, woraus sich ein solches überwiegendes berechtigtes Interesse ableitet. Im konkreten Fall hatte ein Förster eine Ausnahmebewilligung beantragt, da zu seiner regelmäßigen Berufspflicht der Abschuss von Wildtieren zähle und er dabei erheblichen akustischen Belastungen durch gehörschädigenden Schusslärm ausgesetzt sei.

Seit kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Arbeitgeber eine Ausnahmebewilligung für Schalldämpfvorrichtungen beantragen. Den Arbeitnehmern des Antragstellers sind – sofern dieser bestimmte Nachweise erbringt – bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses der Besitz und das Führen von Schalldämpfern für Schusswaffen der Kategorie C und D ohne Bewilligung erlaubt. Der VwGH führte aus, dass der Gesetzgeber die seit ...

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