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Nochmals: Betriebsbeendigung infolge höherer Gewalt
Ergänzung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung
Eine Heranziehung der die Versicherungsentschädigung umfassenden betrieblichen Einkünfte des Beendigungsjahres für die Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung erfolgt dann nicht, wenn - bei Erfüllung der sonstigen pensionsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen - der grundsätzlich durch Antragstellung ausgelöste Pensionsstichtag (vgl. § 113 Abs. 2 GSVG) vor dem Zeitpunkt des Einlangens des einschlägigen Steuerbescheids bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) liegt. In diesem Fall wäre die vorläufige Beitragsgrundlage gem. § 25a GSVG als endgültige anzusehen ("Versteinerung der vorläufigen Beitragsgrundlage"; § 25 Abs. 7 GSVG). Würde in dieser Situation umgekehrt die Korrektur vorläufiger Beitragsgrundlagen erwünscht sein, wäre auf eine rasche Veranlagung beim Finanzamt hinzuwirken, damit der entsprechende Steuerbescheid noch vor dem Pensionsstichtag bei der SVA einlangt (gem. § 229a GSVG i. V. m. VO BGBl. II Nr. 107/1998 elektronisch via Datentransfer von der Finanzverwaltung an die SVA bzw. bei zeitlichem Engpass in Eigeninitiative per Postsendung oder durch persönliches Überbringen; vgl. § 25 Abs. 6 GSVG: " ... sobald die hiefür notwendigen Nachweis...