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Alkoholsteuergesetz
• Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 AlkStG ist die Betriebsbewilligung für eine Verschlussbrennerei zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre und das Recht, die Verschlussbrennerei zu betreiben, nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist. - (§ 25 Abs. 1 Z 1 AlkStG), (Abweisung)
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