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Verfahren: Nachsicht
• Die Bestimmung des § 236 BAO (Nachsicht) bietet keine Handhabe dafür, dem Abgabepflichtigen Schäden auszugleichen, die ihm im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit zugefügt wurden oder die auf Gesetzesbestimmungen zurückzuführen sind, welche mit der Abgabenerhebung selbst in keinem Zusammenhang stehen. - (§ 236 BAO), (Abweisung)
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