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SWK 12, 20. April 2007, Seite R 24

Verfahren: Wiederaufnahme

Bei Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat die Partei darzulegen, dass sie an der bisherigen Nichtgeltendmachung der Tatsachen und Beweismittel kein grobes Verschulden trifft. Die Partei hat im Allgemeinen auch noch im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit, die ihr bekannten Tatsachen oder ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel für ihren Anspruch vorzubringen. Ein schuldhaftes Verhalten der Partei an der Nichtgeltendmachung der Tatsachen und Beweismittel muss daher im wiederaufzunehmenden Verfahren bis zur Bescheiderlassung vorgelegen sein. Ein schuldhaftes Verhalten der Partei nach Bescheiderlassung ist für diesen Wiederaufnahmenantrag unerheblich. - (§ 303a Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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