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Betriebserwerb: Haftung
• Die Übereignung eines Betriebes liegt vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden. Welche Wirtschaftsgüter die wesentlichen Grundlagen bilden, hängt vom jeweiligen Betriebstypus ab. Für die Haftung ist entscheidend, ob die übernommenen Grundlagen den Erwerber in die Lage versetzen, ohne wesentliche Unterbrechung und ohne bedeutende Investitionen einen dem übernommenen Betrieb gleichartigen Betrieb fortzuführen. - (§ 14 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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