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Verfahren: Nachsicht
• Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann. Auch im Falle einer Mitwirkungspflicht der Partei in Abgabenverfahren ist die Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht befreit. - (§ 236 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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