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Erstattete Pflichtbeiträge sind steuerpflichtige Einkünfte
Gem. § 41 Abs. 1 EStG 1988 sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten; so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn Z 2: im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind und Z 3: im Kalenderjahr Bezüge gem. § 69 Abs. 2, 3, 5 oder 6 zugeflossen sind.
Gem. § 41 Abs. 2 EStG 1988 hat eine Veranlagung auf Antrag nur zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. nicht vorliegen.
Gem. § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 zählen Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise aufgrund des Vorliegens von Einkünften i. S. d. Z 1 leg. cit. S. S 408einbehalten oder zurückgezahlt wurden, zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Erstattete Pflichtbeiträge stellen als rückgängig gemachte Werbungskosten steuerpflichtige Einkünfte dar. Demzufolge hat die auszahlende Stelle gem. § 69 Abs. 5 EStG 1988 bei Auszahlung von Bezügen nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 einen Lohnzettel zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.
Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 EStG 1988 gegeben, nämlich sowohl gem. Z 2 als auch Z 3; somit liegt ein Pflichtve...