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SWK 12, 20. April 2007, Seite T 78

Bankomatkartenmissbrauch: Bank haftet bei ausgespähtem PIN-Code

Bei der Behebung am Bankomaten sind im Normalfall keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen geboten: Denn es wäre zu viel verlangt, würde man von jedem Kunden "verlangen, stets ohne konkreten Anlass besondere Aufmerksamkeit auf allfällige Ausspähversuche zu richten und etwa Tastenfelder des Bankomaten, die im Allgemeinen recht leicht einsehbar sind, mit der zweiten Hand oder durch besondere Körperhaltung (Verrenkung?) vor seitlicher Einsicht zu schützen". Zur Verwahrung der Karte reicht es aus, wenn man seine Geldbörse im Rucksack aufbewahrt und diesen am Rücken trägt: Es ist nämlich "nicht zu verlangen, über die Verwahrung in einem abgeschlossenen Behältnis in körperlicher Nähe oder in einer Tasche unmittelbar am Körper hinaus ständig die ungeteilte Aufmerksamkeit der Abwehr möglicher Diebstahlsgefahren zu widmen". Dies wäre eine unzumutbare Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Die Bank muss daher nach einem Kartendiebstahl dem betroffenen Konsumenten den auf die beschriebene Weise missbräuchlich behobenen Betrag zurückerstatten, da jener nicht sorgfaltswidrig gehandelt hat ().

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