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Rechnung: Adresse
• § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 erfordert für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern S. R 8auch der Adresse. Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kommt es nicht an. Eine "Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat. - (§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1972), (Abweisung)
(, 0008)