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Gebühren: Werknutzungsvertrag
• Wird im Vertrag dem Kunden keine Nutzung des Computerprogramms in einem solchen Umfang eingeräumt, die einem Verwertungsrecht nach den §§ 14 ff. UrhG gleichzuhalten wäre, liegt schon deshalb kein Werknutzungsvertrag im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 GebG vor. - (§ 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 GebG), (Abweisung)
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