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Wellness- und Seminarleistungen als Hauptleistungen zur Beherbergungsleistung
Bietet ein Beherbergungsbetrieb neben der gewöhnlichen Beherbergungsleistung auch Wellnessleistungen in Form von Packages mit oder ohne Übernachtung an, so sind diese Wellnessleistungen auch bei Packages mit Übernachtung nicht als Nebenleistungen zur Beherbergungsleistung anzusehen, sondern es handelt sich jeweils um getrennte Hauptleistungen. Analoges gilt für Seminarleistungen (UFS Feldkirch RV/0021-F/06 vom entgegen UFS Feldkirch RV/0179-F/04 vom , SWK-Heft 25/2006, Seite S 702).