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EACC - VwGH bejaht Steuerpflicht der Kapitaleinkünfte
Zufluss der Einnahme mit rechtlicher und wirtschaftlicher Verfügungsmacht
Der VwGH (, 2004/15/0110) hat zur Besteuerung der EACC-Anleger Stellung bezogen und die vom UFS angenommene Steuerpflicht bestätigt.
1. Ausgangslage
In der Literatur wurde dieses Thema schon mehrfach behandelt und kontroversiell diskutiert. Der UFS hat eine Steuerpflicht der Einkünfte aus diesem Anlagemodell angenommen. Beim VwGH wurde gegen die Rechtsauffassung des UFS sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
2. Einordnung der Einkünfte
Der VwGH bestätigt die Auffassung des UFS, wonach Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. Die Zusicherung und Gewährung von fixen Erträgnissen aus einer Geldanlage, abhängig lediglich vom Faktor Zeit, entspricht nicht einer Beteiligung eines Aktionärs oder eines stillen Gesellschafters. Eine weitere geltend gemachte Befassung der Erörterung der Rechtsnatur der EACC bzw. ihrer Gewinnsituation ist laut VwGH nicht notwendig.
3. Werthaltigkeit der Forderungen
Die Werthaltigkeit der gutgeschriebenen Beträge wurde vom Beschwerdeführer in weiterer Folge in Frage gestellt. In der Bewertung der Gutschriften sei die Wahrscheinlichkeit mit einzukalkulieren gewesen, dass einzelne A...