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SWK 6, 15. Februar 2007, Seite K 2

Begünstigte Betriebsaufgabe

Begünstigte Betriebsaufgabe (§ 24 Abs. 6 EStG)

Der Bf. betrieb eine Gastwirtschaft und teilte die Aufgabe derselben mit mit. Die Betriebsliegenschaft wurde im November 1997 verkauft. Die Betriebsaufgabe endet mit dem Abschluss der Veräußerung bzw. Überführung der wesentlichen Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen. In das Privatvermögen können wesentliche Grundlagen nur dann überführt werden, wenn sie zur privaten Nutzung geeignet sind oder wegen Wertlosigkeit eine anderweitige betriebliche Weiterverwendung auszuschließen ist. Keine Betriebsaufgabe liegt daher vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen bloß "formell" in das Privatvermögen überführt werden, aber weiterhin die Absicht einer Weiterveräußerung besteht. Der Aufgabezeitraum endet dann erst mit der tatsächlichen Veräußerung dieser formell in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter. Damit kann die Behörde zu Recht eine Aufgabe erst mit 1997 unterstellen ().

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