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Werbungskosten bei Vermietung
Werbungskosten bei Vermietung (§ 16 EStG)
Der Bf. hat im Erbweg eine vermietete Liegenschaft erhalten und weiters eine mit dieser Liegenschaft nicht in Zusammenhang stehende Verbindlichkeit übernehmen müssen. Aus diesem Grund war er der Meinung, die Zinsen als Werbungskosten (ohne die Übernahme der Verbindlichkeit hätte er die Erbschaft nicht erhalten) absetzen zu können. Entscheidend ist aber, zu welchem Zweck die Verbindlichkeit ursächlich aufgenommen wurde. Mangels eines damaligen ursächlichen und unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Liegenschaft sind die Zinsen keine Werbungskosten bei der Vermietung ().