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SWK 13, 1. Mai 2007, Seite R 26

Schuldzinsen: Abzug

Der für den Schuldzinsenabzug notwendige wirtschaftliche Zusammenhang ist nur dann gegeben, wenn die Darlehensschuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgänge zurückzuführen ist, die den belasteten Gegenstand betreffen. Die Verbindlichkeit muss also unmittelbar für Zwecke des belasteten vermieteten Grundstückes eingegangen worden sein. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Umstand, dass eine Verbindlichkeit und eine davon unabhängige Einkunftsquelle in einem Erwerbsvorgang, hier Erbgang, erworben wurden, stellt den wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des § 16 EStG 1988 nicht her. - (§ 16 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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