Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rechnungsberichtigung ist kein Vorfragentatbestand
Verpflichtet ein Gericht den Aussteller einer Rechnung dazu, diese derart zu ergänzen (Angabe des Leistungszeitpunktes), dass sie den Bestimmungen des UStG entspricht, stellt dies - im Gegensatz zur Behauptung des Bw. - keinen Wiederaufnahmegrund gem. § 303 Abs. 1 lit. c BAO (Vorfragentatbestand) dar.
Die Beantwortung einer Vorfrage bildet ein untentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im konkreten Rechtsfall und stellt somit die notwendige Grundlage für die Entscheidung der Behörde dar, also ein vorweg zu klärendes rechtliches Element, das für sich allein Gegenstand einer bindenden Entscheidung einer anderen Behörde ist.
Die aufgrund des Gerichtsurteils ausgestellte berichtigte Rechnung (Angabe des Leistungszeitpunktes) ist vielmehr als Erfüllung eines Tatbestandmerkmals gem. § 11 Abs. 1 UStG 1994 zu werten, dem gemäß eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung, u. a. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, zu enthalten hat.
Entspricht eine Rechnung nicht den gesetzlichen Erfordernissen, so kann der Leistungsempfänger vom leistenden Unternehmer die Ausstellung einer formgerechten Rechnung verlangen. In diesem Fall kann der V...