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Freiwillige Mitversicherung der Lebensgefährtin
Der Bw. beantragte, die von der GKK vorgeschriebenen Pflichtbeiträge für die Mitversicherung seiner Lebensgefährtin als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Gem. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 sind Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung Werbungskosten.
Aufgrund eines Antrags des Bw. stellte die GKK fest, dass für die Lebensgefährtin die Voraussetzungen für die Einbeziehung in den Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen gem. § 123 ASVG bzw. § 22 der Kassensatzung unter bestimmten Voraussetzungen gegeben sind.
§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 umfasst, abgesehen von einigen Ausnahmen, nur Pflichtbeiträge, also solche Beitragsleistungen, denen sich der Versicherte nicht entziehen kann und die somit nicht auf einem freiwilligen Entschluss des Versicherten zum Abschluss eines Versicherungsvertrages beruhen.
Im Berufungsfall hätte sich die Lebensgefährtin des Bw. auch freiwillig, gar nicht oder selbst versichern können, was jedoch wesentlich kostenträchtiger gewesen wäre. Die Tatsache, dass der Bw. selbst einen Antrag auf Mitversicherung seiner Lebensgefährtin gestellt hat, bewirkt, dass es sich nicht um Beitragsleistungen handelt, denen sich der Versicherte nicht entziehen hätte können. (UFS Graz vom , RV/0037-...