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Keine Verzinsung von zu Unrecht eingehobenen Pönalezinsen wegen Überschreitung einer Veranlagungsgrenze durch eine betriebliche Vorsorgekasse
Art 137 B-VG; § 87 Abs 2 VfGG; § 43 Abs 1 Z 2 BMSVG idF BGBl I 2007/102
§ 87 Abs 2 VfGG enthält eine ausdrückliche Regelung zu den Folgen der Aufhebung eines Bescheids (nunmehr: Erk eines Verwaltungsgerichts), mit dem Pönalezinsen für die Überschreitung einer Veranlagungsgrenze durch eine betriebliche Vorsorgekasse vorgeschriebenS. 606 wurden. Die Bestimmung sieht eine Verzinsung der zu Unrecht eingehobenen Pönalezinsen nicht vor, sodass für die Anwendung sonstiger bereicherungsrechtlicher Bestimmungen kein Raum mehr bleibt.
Eine Verzinsung der Pönalezinsen bei Rückerstattung ist auch unionsrechtlich nicht geboten.
Es ist nicht verfassungswidrig, wenn der Gesetzgeber Grundsätze des privatrechtlichen Berechungsrechts nicht in das öffentliche Vermögensrecht übernimmt, da er hier über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt.
A 5/2013 und A 7/2013