Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nachsicht: Unbilligkeit
• Die sachliche Unbilligkeit muss, wie im Falle der Nachsicht gemäß § 236 BAO, eine Unbilligkeit der Einhebung und nicht eine Unbilligkeit der Festsetzung sein. Erscheint schon die Vorschreibung unbillig, etwa zufolge unzutreffender Abgabenbescheide, kann gegen die Einhebung aus diesem Grund nicht mit einem Nachsichtsantrag vorgegangen werden; dies würde nämlich im Ergebnis auf eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft hinauslaufen. - (§ 236 BAO), (Abweisung)
()