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Zu den Anforderungen an das Prüfintervall bei der internen Revision nach § 20 WAG
§ 20 Abs 1 Z 1 WAG; Art 8 RL 2006/73/EG; § 45, § 95 Abs 2, § 15 WAG; § 1 Abs 1 BWG; § 9 VStG
Weder § 20 WAG 2007 oder die Erläuternden Bemerkungen dazu (vgl RV 143 Blg XXIII. GP) noch Art 8 der MIFID RL 2006/73/EG, der durch § 20 WAG 2007 umgesetzt wurde, enthalten konkrete Regelungen, in welchen Abständen die interne Revision das Revisionsprogramm umzusetzen hat. Die vom Verwaltungsgericht als Maßstab für die Jahresfrist herangezogenen „FMA-Mindeststandards für die interne Revision“ können lediglich Anhaltspunkte liefern, sind jedoch keine allgemein verbindlichen Normen und ersetzen nicht die Prüfung im Einzelfall. Schon dem Wortlaut des § 20 WAG 2007 folgend ist sowohl bei der Einrichtung der internen Revision als auch bei der Erstellung und Umsetzung des Revisionsprogramms auf die individuellen Verhältnisse des Rechtsträgers abzustellen; die konkrete Bewertung, wie häufig zu prüfen sei, obliegt daher nach dem WAG 2007 der unternehmenseigenen Beurteilung. Bei der nachprüfenden Beurteilung (durch Behörde oder Verwaltungsgericht), ob ein festgelegtes Intervall den Vorgaben des § 20 WAG 2007 entspricht, ist daher auf die Umstände des Einzelfalls einzugehen. Ein bloßer Hinweis auf den Umstand, das...