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SWK 1, 1. Jänner 2007, Seite R 2

Zeugengebühr

Gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 GebAG 1975 ist in Strafsachen die Entscheidung über die Gebührenbestimmung dem Beschuldigten, falls dieser vertreten ist, seinem Vertreter bzw. Verteidiger zuzustellen, wenn die Gebühr eines aus dem Ausland geladenen Zeugen bestimmt wurde. - (§ 21 Abs. 2 Z 2 GebAG 1975), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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