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Zeugengebühr
• Gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 GebAG 1975 ist in Strafsachen die Entscheidung über die Gebührenbestimmung dem Beschuldigten, falls dieser vertreten ist, seinem Vertreter bzw. Verteidiger zuzustellen, wenn die Gebühr eines aus dem Ausland geladenen Zeugen bestimmt wurde. - (§ 21 Abs. 2 Z 2 GebAG 1975), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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