Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Judikatur des VwGH zur IZP nach § 108e EStG
Zahlreiche strittige Themen entschieden
In den letzten Monaten hat der Verwaltungsgerichtshof einen großen Teil der zur IZP anhängigen Beschwerden erledigt. Mehrere in der Vergangenheit kontroversiell diskutierte Themen wurden damit entschieden. Im Folgenden soll ein Überblick über die Judikatur geboten werden.
1. Antragsfrist für Investitionszuwachsprämien 2002 und 2003
Mit BGBl. I Nr. 57/2004 hat der Gesetzgeber für die IZP des Jahres 2004 eine klare Regelung getroffen: Der Antrag auf IZP 2004 kann bis zur Rechtskraft des Einkommen-, Körperschaftsteuer-, bzw. Gewinnfeststellungsbescheides des betreffenden Jahres gestellt werden.
Für die IZP der Kalenderjahre 2002 und 2003 war die Rechtslage nicht so klar. Zum Teil wurde die Ansicht vertreten, das Gesetz setze keine Frist. Es sei somit die Geltendmachung zunächst unbefristet möglich; jedenfalls seien auch die Verjährungsbestimmungen der BAO nicht anwendbar. Ein anderer Teil der Literatur (etwa Doralt, § 108e EStG, Tz. 15) leitete aus § 108e Abs. 4 EStG eine Frist für die Geltendmachung der IZP ab.
Der VwGH leitete im Erkenntnis vom , 2004/15/0104, ebenfalls aus § 108e Abs. 4 leg. cit. eine Frist für den Antrag auf IZP ab. "Daraus ergibt sich, dass ein Antrag auf Gewährung der IZP, der nach Einreichung der...