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Zur Anforderungen an die Quittung gemäß § 292l EO
Eine staffelmäßige Zinsenberechnung, aus der ohne weiteren Rechenvorgang ersichtlich ist, ab welchem Tag die titulierten Zinsen aus dem Kapitalbetrag nach Anrechnung der bisherigen Zahlungen des Drittschuldners noch aushaften, ist zusätzlich zur Angabe von Höhe und Zeitpunkt des Eingangs der bisherigen Zahlungen zwingend erforderlich, damit eine ordnungsgemäße Quittung iSv § 292l EO vorliegt.
Aus der Begründung:
Am beantragte der Verpflichtete die Einstellung der Exekution gemäß § 292l Abs 2 EO, weil die Betreibende seinem Ersuchen um Ausstellung einer Quittung über die erhaltenen Beträge nicht ausreichend nachgekommen sei.
Die Betreibende sprach sich gegen diesen Antrag aus. Sie habe dem Verpflichteten mit Schreiben vom ohnehin eine Aufstellung übermittelt, die eine Quittung über die erhaltenen Beträge samt Zahlungseingangsdaten enthalte und die Höhe der offenen Forderung angebe. Darüber hinaus habe sie ihm mitgeteilt, dass der Gesamtbetrag der Zahlungen von € 22.289,97 zur Gänze auf die titulierten Zinsen, die zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung über € 43.000 betragen hätten und für den Zeitraum bis € 51.195,06 ausmachten, angere...