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Liebhabereibeurteilung einer Schmuck- und Nähboutique
Für die Beurteilung einer Betätigung gemäß § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung hat die Abgabenbehörde nach dem Erkenntnis des , jene Gründe darzutun, die dafür sprechen, dass der StPfl. bereits zu Beginn des Streitzeitraumes hätte erkennen müssen, dass seine Betätigung niemals erfolgbringend sein würde, sodass mangels Einstellung der Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt Liebhaberei anzunehmen ist (UFS Graz , RV/0308-G/07).