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Betriebsausgabenpauschale für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
Zulässige Höhe nach § 17 EStG 1988: 6 % oder 12 % der Umsätze?
Wesentlich beteiligte Geschäftsführer von beratend tätigen Kapitalgesellschaften sind oft primär auch im "Kernbereich", d. h. der Beratung von Klienten, selbst tätig. Bei pauschaler Gewinnermittlung gemäß § 17 EStG 1988 stellt sich somit die Frage, ob der Prozentsatz der Betriebsausgaben 6 % oder 12 % der Umsätze auszumachen hat. Der VwGH hat nun nur am Merkmal der wesentlichen Beteiligung und nicht der tatsächlichen Tätigkeit angeknüpft.Aus verfahrensrechtlicher Sicht ging der Gerichtshof davon aus, dass in einem Vorhalt mündende Zweifel an der Richtigkeit in Angaben in der Steuererklärung keine "Offensichtlichkeit" der Unrichtigkeit dieser Angaben darstellen, selbst wenn sie sich als rechtlich falsch erweisen.
1. Rechtlicher Hintergrund
1.1. Durchschnittssätze
Gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 können bei Einkünften aus einer Tätigkeit i. S. d. § 22 oder § 23 die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden.
Dieser beträgt bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit i. S. d. § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen...