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Umschulungskosten nur bei neuem Hauptberuf abzugsfähig?
Einfachgesetzliche und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auffassung des UFS Wien
Entgegen der Entscheidung des UFS Wien vom , RV/2955-W/06 und RV/2972-W/06, sind die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abzielenden Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen auch dann Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, wenn der ausgeübte Beruf nicht zur Gänze oder überwiegend aufgegeben wird.
1. Die Gesetzeslage
Gemäß § 4 Abs. 4 Z 7 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Z 10 Satz 1 EStG i. d. g. F. sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abzielen, als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig.
2. Die Entscheidung des UFS Wien
In seiner Entscheidung vom , RV/2955-W/06 und RV 2972-W/06, stellte sich der 7. Senat (Referent) des UFS Wien u. a. die Frage, ob in Anbetracht der sowohl in § 4 Abs. 4 Z 7 als auch in § 16 Abs. 1 Z 10 EStG i. d. g. F. verwendeten Formulierung " ... umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen ..." auch die Ausbildung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung darunter zu subsumieren sei oder ob nur Fälle e...