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Eintragungsgebühr
• Nach Anmerkung 12 lit. c zu TP 9 GGG sind von der Eintragungsgebühr Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes befreit. Somit sind Ab- und Zuschreibungen dann nicht befreit, wenn sich das Eigentumsrecht ändert. - (TP 9 GGG), (Abweisung)
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