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Investitionszuwachsprämie
• Ein Bescheid betreffend die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie stellt eine Festsetzung nach § 201 BAO dar und hat nur zu ergehen, wenn die Behörde von der eingereichten Erklärung abweicht. - (§ 108e EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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