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Verfahren: Wiederaufnahme
• Allfällige Verfahrensmängel im abgeschlossenen Verfahren, die zu einer unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung des in seiner realen Gegebenheit vorhanden gewesenen Sachverhaltes geführt hätten, geben keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Solche angebliche Verfahrensmängel sind im Wege eines ordentlichen oder außerordentlichen Rechtsmittels geltend zu machen. - (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO), (Abweisung)
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