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Gewerblicher Grundstückshandel
• Richtet aber ein Abgabepflichtiger seine Tätigkeit nicht werbend an die Allgemeinheit, spricht dies gegen eine gewerbliche Tätigkeit. Auch entspräche es nicht dem Bild eines gewerblichen Grundstückshandels, wenn bei den als Umlaufvermögen zu wertenden Liegenschaften Verkaufsbemühungen erst nach langer Zeit (etwa nach Ablauf der Spekulationsfristen) einsetzten. - (§ 23 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, u. v. w.)