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Fremdenverkehrsabgabe Kärnten
• Wie sich § 8 Abs. 1 Krnt. FremdenverkehrsabgabeG, wonach die Abgabenerklärung getrennt nach Abgabengruppen zu erstatten ist, entnehmen lässt, ist eine Einstufung der von der beschwerdeführenden Partei ausgeübten Tätigkeiten, für den Fall, dass sie unterschiedlichen Abgabegruppen zuzuordnen wären, in getrennte, jeweils entsprechende Abgabegruppen durchzuführen. - (§ 8 Abs. 1 Krnt. FremdenverkehrsabgabeG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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