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Kein Verlustmodell mit Grundstückshandel
Finanzverwaltung verwirft Verlustzuweisungen
In der Vergangenheit wurden Verlustmodelle im Bereich des Grundstückshandels angeboten. Dabei wurden im Konzernbereich Liegenschaften an neu gegründete KEGs verkauft und bei diesen der Ankauf als Beginn eines Grundstückshandels erklärt. Der Gewinn und Verlust dieser Grundstückshandels-Personengesellschaften wurde nur nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Damit wurden im Jahr der Anschaffung die gesamten Anschaffungskosten der Grundstücke als Umlaufvermögen sofort als Betriebsausgaben abgesetzt. Dadurch konnte der Verlust beliebig gesteuert werden. Doch diese Verlustmodelle wurden nun österreichweit von der Finanz verworfen.
Die Verlustzuweisung beruhte auf der Konstruktion von KEGs, welche durch die geringste gewerbliche Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbetrieb erzielen sollten. Die Finanzverwaltung hat nunmehr diesen KEGs die Mitunternehmerschaft aberkannt. Mitunternehmer im steuerlichen Sinn ist nur, wer auch Unternehmerwagnis eingeht. Entscheidend ist dabei das Gesamtbild der Verhältnisse, wobei zwei Kriterien im Vordergrund stehen: die Übernahme eines Unternehmerrisikos und die Entwicklung einer Unternehmerinitiative.
1. Unternehmerrisiko
Unternehmerrisiko übernimmt, wer an den wirtschaftlichen Risiken des Unternehme...