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Gebührenschuld: Entstehung
• Nach § 16 Abs. 7 GebG entsteht die Gebührenschuld für das beurkundete Rechtsgeschäft erst im Zeitpunkt der Genehmigung oder Bestätigung, wenn es der Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten bedarf. Verträge, die zu ihrer Rechtswirksamkeit einer behördlichen Genehmigung bedürfen, stehen unter einer Suspensivbedingung und entfalten lediglich Vorwirkungen in Gestalt von Anwartschaftsrechten. - (§ 16 Abs. 7 GebG), (Abweisung)
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