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Tourismusbeitrag Tirol
• Alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, die im Sinne des § 2 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 "unmittelbar oder mittelbar" am Tourismus in Tirol interessiert sind, haben Pflichtbeiträge an den Tourismusverband und den Tiroler Tourismusförderungsfonds zu entrichten. Eine inhaltliche Differenzierung zwischen den Umsätzen bei der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken, die in einem Gastgewerbebetrieb konsumiert werden, und von so genannten "Take-away-Umsätzen" ist für den Zweck der Berechnung des Tourismusbeitrages nicht erforderlich. - (§ 30 Tiroler Tourismusgesetz 1991), (Abweisung)
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