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SWK 25, 1. September 2007, Seite S 712

Wiederaufnahme - Neuhervorkommen von Tatsachen

Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u. a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und in denen die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Das Neuhervorkommen ist nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Für die Abgabenbehörde bezieht sich somit das Neuhervorkommen auf den Wissensstand, den sie aufgrund der Abgabenerklärung und ihrer Beilagen im jeweiligen Veranlagungsjahr hat.

Ist aus der Abgabenerklärung der Bw. die Höhe der Einkünfte des Ehegatten der Bw. im Streitjahr nicht ersichtlich, ist deren Höhe dem Finanzamt im Abgabenverfahren der Bw. im Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheids nicht bekannt. Die Kenntnis in einem anderen Verfahren ist für das wiederaufzunehmende Verfahren nicht maßgebend. Auch ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung maßgeblicher Tatsachen steht der Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO nicht entgegen. (UFS Graz vom , RV/0240-G/06)

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