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Keine Aussetzung der Einhebung bei VwGH-Beschwerde
Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung zu verfügen. Hat der Steuerpflichtige darüber hinausgehend bis zur endgültigen Klärung des Umfangs seiner Steuerpflicht durch den VwGH Interesse an einem "Zahlungsaufschub", so hat er dieses mit dem in jenem Verfahren bestehenden Rechtsinstrument der aufschiebenden Wirkung (§ 30 VwGG) zu wahren. Keinesfalls kann das nur im Abgabenverfahren geltende Rechtsinstrument der Aussetzung der Einhebung jene Nachteile ausgleichen, die sich für den Steuerpflichtigen im Verfahren vor dem VwGH daraus ergeben, dass ihm - aus welchem Grund immer - keine aufschiebende Wirkung gewährt wurde (-G/07).