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SWK 25, 1. September 2007, Seite S 702

Steuerliche Behandlung von Pritschenwagen

Geänderte Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur

(BMF) - Gemäß § 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl. II Nr. 193/2002, ist Voraussetzung für die Anerkennung eines Fahrzeuges als Pritschenwagen u. a. die zolltarifarische Einstufung des Fahrzeuges als Lastkraftwagen. Nach § 2 NoVAG erfolgt die Abgrenzung der Fahrzeuge nach Zolltarifpositionen; Lastkraftwagen sind von der Normverbrauchsabgabe nicht erfasst. Mit Mitteilung der EU-Kommission betreffend einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur, ABl. Nr. C 74 vom , S. 1, wurden die Erläuterungen zu den Tarifpositionen 8703 (Pkw) und 8704 (Lkw) hinsichtlich der Pick-up-Fahrzeuge (Pritschenwagen) geändert. Danach sind Pick-up-Fahrzeuge (Pritschenwagen) nur mehr dann als Lkw in die Position 8704 einzureihen, wenn die Länge der Pritsche länger ist als 50 % der Länge des Radstandes des Fahrzeugs (oder wenn sie mehr als zwei Achsen haben). Beträgt z. B. die Länge der Pritsche 140 cm und der Radstand 300 cm, so ist das Fahrzeug zolltarifarisch als Pkw einzureihen.

Diese Auslegung ist neu. Bisher wurden Pritschenwagen (unabhängig, ob das Führerhaus...

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