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KommSt: Gemeinnützigkeit
• Wenn nur einer von mehreren der vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfolgten gemeinnützigen bzw. mildtätigen Zwecke ein solcher ist, der sich in der Aufzählung des § 8 Z 2 KommStG wiederfindet, ist für Zwecke der Kommunalsteuer nach dem klaren Wortlaut des § 8 Z 2 KommSt nur eine partielle Steuerbefreiung gegeben. Ein solcher Fall einer bloß partiellen Steuerbefreiung muss aber umso mehr auch dann vorliegen, wenn neben einer Tätigkeit für einen gemeinnützigen bzw. mildtätigen Zweck, der der taxativen Aufzählung des § 8 Z 2 KommStG subsumierbar ist, eine Tätigkeit entfaltet wird, die nicht als gemeinnützig oder mildtätig (bzw. kirchlich) zu qualifizieren ist. - (§ 8 Z 2 KommStG), (Abweisung)
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