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Latente Steuern auf quasi-permanente Differenzen im unternehmensrechtlichen Einzelabschluss
Unter besonderer Berücksichtigung von umgründungsbedingten Bewertungsdifferenzen in Beteiligungsansätzen
Anders als in der internationalen Rechnungslegung spielen aktive latente Steuern in der österreichischen Bilanzierungspraxis eine untergeordnete Rolle. Im Falle eines latenten passiven Steuerüberhangs besteht aber auch im Anwendungsbereich des UGB eine Passivierungspflicht. Das UGB-Konzept bezüglich der latenten Steuern soll vorgestellt und vor allem Fragen zu den so genannten quasi-permanenten Differenzen sowie die Behandlung latenter Steuern in Zusammenhang mit Umgründungsvorgängen einer näheren Analyse unterzogen werden.
1. Unternehmensrechtliche und methodische Grundlagen
Die unternehmensrechtlichen Regelungen zur bilanziellen Darstellung der aktiven latenten Steuern finden sich in § 198 Abs. 10 UGB, hinsichtlich der passiven latenten Steuern in § 198 Abs. 9 UGB. Der Anwendungsbereich des 3. Buches des UGB, und somit der Regelungen über latente Steuern, ergab sich bis zum aus § 189 Abs. 1 HGB und ergibt sich ab aus § 189 Abs. 1 UGB. Praktische Anwendung finden die Regelungen wohl nur bei Kapitalgesellschaften.
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