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SWK 10, 1. April 2007, Seite W 35

Entfall der Haftung für Organmitglieder

Entlastungsbeweis über Nachweis betriebswirtschaftlich sinnvoller, außergerichtlicher Maßnahmen

Jörg Jenatschek

Erfolgspotenziale und Strategien sind Basis für ein gesundes Unternehmen. Fehlen diese, ist der Anfang einer Krise gegeben. Dennoch wird dies in sehr vielen Unternehmen zu spät zur Kenntnis genommen. Mit fortlaufendem Fehlen des wirtschaftlichen Erfolges befindet sich das Unternehmen in einer Krise, welche oftmals zur Insolvenz führt. Spätestens dann wird nicht nur die Frage der Haftung, sondern auch jene hinsichtlich des Nichterkennens der Krisensymptome gestellt. Neben den betriebswirtschaftlichen Methoden bzw. Instrumenten bestehen auch gesetzliche Versuche der Krisenfrüherkennung. Fehlende Beachtung der Krisenindikatoren kann zur Haftung der Organmitglieder nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz führen. Dennoch besteht die Möglichkeit eines Haftungsentfalls.

1. Reorganisation und Haftung

Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) verfolgt das Ziel, dass Unternehmen frühzeitig eine Reorganisation durchführen, falls sie in eine Krise geraten sind. Das Verfahren ist ein freiwilliges Antragsverfahren. Jedoch wird eine Haftung für vertretungsbefugte Organmitglieder einer juristischen Person normiert, wenn ein vermuteter Reorganisationsbedarf gem. § 22 URG vorliegt. Die Haftung des Organs hä...

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