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Straßenbenützungsabgabe
• Gemäß § 2 Z 2 StraBAG ist die Benützung von Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Zugmaschinen und Motorkarren samt Anhängern, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, befreit. Befindet sich die Zugmaschine steuerlich im Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes, erfolgt somit die Verwendung im gewerblichen Betrieb, nicht aber in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, erfolgt die Vorschreibung der Straßenbenützungsabgabe daher zu Recht. - (§ 2 Z 2 StraBAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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