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Bemessungsverjährungsfrist
• Amtshandlungen, die der Einhebung und zwangsweisen Einbringung einer bereits festgesetzten Abgabe dienen, sind nicht auf die Geltendmachung des Abgabenanspruches durch Bemessung oder Feststellung gerichtet und verlängern daher nicht die Bemessungsverjährungsfrist nach § 209 Abs. 1 BAO, sondern allenfalls die Einhebungsverjährungsfrist. - (§ 209 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0015)