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VfGH: SchischulG Vlbg.
• § 11 Abs. 4 Vlbg. SchischulG, der anordnet, dass im Zeitraum zwischen Weihnachten und der Woche nach Ostern (sofern die Schneelage es zulässt) in Schischulen grundsätzlich Gruppenunterricht im klassischen alpinen Schilauf in drei Leistungsklassen, Gruppenunterricht im Snowboardfahren in drei Leistungsklassen und Gruppenunterricht für Kinder im klassischen alpinen Schilauf und im Snowboardfahren anzubieten ist, wird wegen Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit aufgehoben. - (§ 11 Abs. 4 Vlbg. SchischulG)
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