Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VfGH: Gerichtsgebühren
• Es bestehen keine Bedenken gegen die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren, die offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient, und gegen die Bindung an die richterliche Streitwertfestsetzung, womit die Gefahr einer Divergenz zwischen der vom Gebührenschuldner geschuldeten Gerichtsgebühr einerseits und der Höhe des vom Gericht in der Kostenentscheidung ihm zugesprochenen (bzw. dem unterlegenen Prozessgegner auferlegten) Ersatzes dieser Gebühr andererseits und damit einer prozessualen Komplikation vermieden wird. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den effektiven Zugang zu einem Gericht i. S. d. Art. 6 Abs. 1 EMRK. - (§§ 14, 18 GGG; § 7 RATG)
()