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VfGH: Umweltverträglichkeitsprüfung
• Die die Trassenverordnung zur A5, BGBl. II Nr. 131/2005, vor dem VfGH anfechtenden "Bürgerinitiativen" erfüllen - teils in Ermangelung einer ausreichenden Zahl von Unterschriften bezogen auf eine zum Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Unterschrift vorliegenden schriftlichen Stellungnahme i. S. d. § 9 Abs. 4 UVP-G 2000, teils in Ermangelung einer zur Unterstützung i. S. d. § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 geeigneten Stellungnahme - sohin die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Der Verordnungsprüfungsantrag wurde namens von Personenmehrheiten eingebracht, denen die Qualität einer Bürgerinitiative i. S. d. § 19 Abs. 4 i. V. m. § 24 Abs. 11 UVP-G 2000 nicht zukommt. Er war somit mangels Legitimation zurückzuweisen. - (§§ 9, 19 UVP-G; Trassenverordnung A5)
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