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VfGH: Besteuerung nicht entnommener Gewinne
• Die Worte "aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb" in § 11a Abs. 1 EStG werden aufgehoben, da keine sachliche Rechtfertigung für die Beschränkung der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne auf die Bezieher von Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft unter generellem Ausschluss bilanzierender Bezieher von Einkünften aus selbständiger Arbeit ersichtlich ist. - (§ 11a Abs. 1 EStG)
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