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VfGH: ORF-Gesetz
• Gegen die in § 38 Abs. 1 ORF-G vorgesehene Strafhöhe bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken im Verhältnis zu § 64 Abs 2 PrTV-G. Der Regulierungsbehörde steht bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch einen Privatfernsehveranstalter die Möglichkeit offen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung einleiten. Die Verwaltungsstrafe ist in diesen Fällen bloß ein Bestandteil eines mehrstufigen Sanktionssystems, das letztlich auch zum Entzug der Sendelizenz führen kann. Demgegenüber stellt die in § 38 Abs. 1 ORF-G vorgesehene Geldstrafe die einzig mögliche Sanktionsform bei Verletzungen des ORF-G dar. Auf den Unrechtsgehalt einer Rechtsverletzung oder auf wiederholte Verstöße kann die Regulierungsbehörde - sieht man von der durch § 37 Abs. 2 ORF-G eingeräumten Möglichkeit, unter detailliert geregelten Voraussetzungen einzelne Organe des ORF abzuberufen oder aufzulösen, ab - lediglich mittels Festsetzung der Strafhöhe reagieren. Die unterschiedlichen Sanktionssysteme lassen darauf schließen, dass die Sanktionswirkung der Geldstrafen nach dem ORF-G und dem PrTV-G nicht isoliert vergleichbar ist. Während die Verurteilung eines Privatfernsehveranstalters zu einer G...