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VfGH: Vlbg. Güter- und SeilwegeG
• § 11 Abs 2 Vlbg. Güter- und SeilwegeG wird wegen mangelnder Bestimmtheit aufgehoben, weil in Hinblick auf das öffentliche Interesse und/oder die Beanspruchung öffentlicher Mittel eine am Zweck i. S. d. § 11 Güter- und SeilwegeG ausgerichtete nähere Umschreibung des Kreises der möglicherweise Befugten im Gesetz selbst erforderlich ist. - (§ 11 Abs. 2 Vlbg. Güter- und SeilwegeG)
(, V 62/06)